Schülerinnen und Schüler
462 Schülerinnen und Schüler besuchen unsere Mittelschule.
Im Schuljahr 2024/25verteilen sich die Schülerinnen und Schüler auf:
- 14 Regelklassen
- 6 Mittlere-Reife-Klassen
- 1 Praxisklasse
- 1 Deutschklasse 7/8
- 1 JAMI-Klasse 5/6
Abschlüsse
Unsere Schule bietet je nach Leistungsmöglichkeit folgende Abschlüsse:
- den erfolgreichen Mittelschulabschluss
- den qualifizierenden Mittelschulabschluss (Quali)
- den mittleren Schulabschluss
- den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss (Quabi), erreichbar für Mittelschüler mit Quali und guten Leistungen in der Berufsausbildung
Schulpflichtverlängerung
Wir möchten Sie zum Thema Verlängerung der Schulpflicht informieren:
Der Artikel 38 im BayEUG (Bay. Erziehungs- und Unterrichtsgestz) besagt:
Ein Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nicht erreicht hat, darf in unmittelbarem Anschluss daran auf Antrag seiner Erziehungsberechtigten in seinem zehnten oder elften Schulbesuchsjahr die Mittelschule besuchen; in besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Schule auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schuljahr genehmigen.
2Die Aufnahme kann insbesondere abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist:
- dass durch die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers die Sicherheit
- oder die Ordnung des Schulbetriebs
- oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet ist.
Unter den oben genannten Umständen kann eine Verlängerung durch die Schule abgelehnt werden.
In Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 und 9 BayEUG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 4 BayEUG festgelegt. Demnach kann die Schule mit dem Mittel einer Erziehungsmaßnahme als Ordnungsmaßnahme auch einen Schüler mitten im Schuljahr von der Schule wieder verweisen.
Für die Schülerinnen und Schüler gilt im Positiven: Wenn ein Schüler im laufenden Schuljahr eine Lehrstelle bekommen sollte, kann er aus der Mittelschule zu jedem beliebigen Zeitpunkt wieder austreten.
Im Falle des freiwilligen Besuchs der Mittelschule ruht die Berufsschulpflicht (Art. 39 (1) BayEUG). Sie lebt nach Beendigung des freiwilligen Mittelschulbesuchs wieder auf.